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(Vorsorge-)Vollmacht und Innenverhältnis

(Vorsorge-)Vollmacht in aller Kürze

Mit der (Vorsorge-)Vollmacht ermächtigen Sie eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, für Sie gegenüber Dritten zu handeln, Entscheidungen zu treffen und Verträge abzuschließen. Sie können eine (Vorsorge-)Vollmacht umfassend für alle Aufgabenbereiche oder auch für einzelne Aufgabenbereiche (z. B. Gesundheitssorge und Pflegebedürftigkeit, Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge) erteilen. 

Voraussetzung für die Errichtung einer gültigen Vollmacht sind Volljährigkeit, Geschäftsfähigkeit und Schriftform. Eine Vollmacht sollten Sie in einem vertrauensvollen Gespräch
mit der vorgesehenen bevollmächtigten Person verfassen, damit diese Ihren Willen, Ihre Wünsche und Vorstellungen gut kennen und verstehen lernt. 

Die Vollmacht gilt nach außen – juristisch „im Außenverhältnis“ – genau so, wie Sie es bestimmt haben. Vollmachtnehmer:innen können nur handeln, wenn Dritten die Vollmacht im Original vorgelegt werden kann.

Hinweis: Für die Vermögenssorge in Bankangelegenheiten ist auf die von Ihrer Bank/Sparkasse angebotene Konto-/ Depotvollmacht zurückzugreifen.

(Vorsorge-)Vollmacht - Innenverhältnis in aller Kürze

Nicht zwingend erforderlich, aber sinnvoll ergänzend zur(Vorsorge-)Vollmacht, können Sie die Rahmenbedingungen für die Nutzung Ihrer Vollmacht mit Ihren bevollmächtigten Personen intern regeln.

Dazu legen Sie mit den betroffenen Personen zusätzliche Regelungen und Absprachen für das Innenverhältnis fest. Eine wichtige Vereinbarung ist typischerweise, dass die bevollmächtigte Person erst dann tätig werden darf, wenn Sie als Vollmachtgeber:in aufgrund von Krankheit oder Alter nicht mehr selbst handeln können.

Auch für andere Einzelfälle können Sie festlegen, wie Ihre bevollmächtigte Person von der Vollmacht Gebrauch machen soll. So kann z. B. die Aufwandsentschädigung der bevollmächtigten Person oder – bei mehreren bevollmächtigten Personen – die Aufgabenverteilung geregelt werden.

(Vorsorge-)Vollmacht - Untervollmacht in aller Kürze

Zweck der Untervollmacht ist insbesondere, die Anordnung einer rechtlichen Betreuung durch das Gericht zu vermeiden. Die Untervollmacht bleibt daher auch dann wirksam, wenn der:die Untervollmachtgeber:in nach der Erteilung der Untervollmacht vorübergehend oder dauerhaft geschäftsunfähig werde.

Die Wirksamkeit dieser Untervollmacht ist jedoch daran gebunden, dass sich das Original der Untervollmachtsurkunde im Besitz der unterbevollmächtigten Person befindet und von dieser bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts im Original vorgelegt werden kann.

Soweit sich die Berechtigung zur Erteilung der Untervollmacht aus einer erteilten (Vorsorge-)Vollmacht (= Hauptvollmacht) ergibt, soll die unterbevollmächtigte Person ebenso diese im Original haben, um sie auf Verlangen dem jeweiligen Geschäftspartner vorlegen zu können.

Hinweis zu Ihrem Verständnis: Der Vollmacht-Nehmer (=der ursprünglich Bevollmächtigte) wird zum Untervollmacht-Geber.

Download: 

Untervollmacht zur (Vorsorge-)Vollmacht der deutschen Palliativstiftung 

Hilfe bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht

Haben Sie bei der Erstellung einer- oder bei mehreren Bevollmächtigten mehrerer - Vorsorgevollmacht(en) Fragen oder Probleme, kontaktieren Sie unsere Vorsorgeberater bzgl. eines persönlichen Termins.
Wir unterstützen Sie gerne.

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