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Ehegattennotvertretung

Seit Januar 2023 gibt es das sog. Ehegattennotvertretungsrecht (§ 1358 BGB):

Wenn eine verheiratete Person in einer akuten Krankheitssituation (z.B. Bewusstlosigkeit, Herzstillstand, Schlaganfall) nicht mehr in der Lage ist selbst in Gesundheitsfragen zu entscheiden, darf der:die Ehepartner:in Entscheidungen stellvertretend treffen und z. B. in Untersuchungen oder Behandlungen einwilligen oder sie verneinen, bzw. entsprechende Verträge schließen.

In aller Kürze

  • Das Recht gilt nur für nicht getrennt lebende Verheiratete.
  • Das Recht darf nur einmalig ausgeübt werden.
  • Das Recht ist auf sechs Monate begrenzt.
  • Das Recht beschränkt sich auf Entscheidungen im medizinisch und/oder pflegerischen Bereich inkl. ggf. notwendiger freiheitsentziehender Maßnahmen.
  • Liegt eine Patientenverfügung vor, gilt diese auch in Verbindung mit einer Ehegattennotvertretung
  • Es besteht keine Pflicht, die Ehegattennotvertretung zu übernehmen.

Um möglichst umfassend für sich vorzusorgen, empfiehlt sich trotz der Option der Ehegattennotvertretung die rechtzeitige Erstellung einer (Vorsorge-)Vollmacht oder eine Betreuungsverfügung.

zur Vorsorgevollmacht zur Betreuungsverfügung

Hilfe bei der Erstellung einer Ehegattennotvertretung

Grundsätzlich ist es Aufgabe des/der behandelnden Arztes/Ärztin, nach Prüfung der Voraussetzungen eine Ehegattennotvertretung auszustellen. Deswegen sind diese erste Ansprechpartner.

Haben Sie bei der Erstellung einer Ehegattennotvertretung Fragen oder Probleme, kontaktieren Sie unsere Vorsorgeberater bzgl. eines persönlichen Termins.
Wir unterstützen Sie gerne.

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