Die Patientenverfügung für Notfälle ersetzt den Augsburger Notfallplan, die Verfügung für Notfälle.
Sechs Kategorien ermöglichen persönliche Festlegungen zum Umfang lebenserhaltender oder -verlängernder Maßnahmen im medizinischen Notfall. Persönliche Wertvorstellungen, als zusätzliche Orientierung für Behandelnde und die vertretungsberechtigte(n) Personen, können im Formular ebenso dokumentiert werden wie die Kontaktdaten des privaten Bezugssystems bzw. des Behandlungs- und Versorgungssystems für die Anschlussversorgung.
Um wiederkehrende drängende Fragen der Praxis juristisch abzuklären, hat der AHPV e.V. ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. - Herr Prof. Dr. Dr. h.c. M. Kubiciel (Direktor des Instituts für die gesamten Strafrechtswissenschaften am Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Strafrecht, Strafprozessrecht, Medizin- und Wirtschaftsstrafrecht der Universität Augsburg) beantwortet die Frage nach der Bindungswirkung des Dokuments unerwartet eindeutig:
Die Patientenverfügung für Notfälle gilt für alle Behandelnden inkl. Notärzt:innen, Notfallsanitäter:innen, Pflegefachkräften oder sonstigen Personen sowie Laienhelfer:innen. Mit Hilfe des Formulars kann die verfügende Person somit alle Behandelnden von deren Garantenpflicht entbinden.
Aufgrund der Tragweite des Formulars empfiehlt der AHPV für die Erstellung einer Patientenverfügung für Notfälle dringend eine qualifizierte Beratung: Gemeinsam mit Ihnen wird Ihr Wille ermittelt und dokumentiert. Damit ist gewährleistet, dass in einer etwaigen Notfallsituationen, nach Ihren Wünschen richtig gehandelt wird.