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Rechtsfragen am Lebensende

Ein Stein des Anstoßes zur Diskussion Tagungsband der Podiumsdiskussion „Rechtsfragen am Lebensende” vom 10. Oktober 2012

Die Selbstbestimmung des Patienten hat in Deutschland eine lange Tradition. Ein Patient darf nicht ohne seine Einwilligung behandelt werden. Das stellt Behandler, Angehörige und andere Beteiligte oft vor Herausforderungen, wenn eine Behandlung „abgebrochen“ werden soll. Nicht selten geraten die Argumentationsebenen durcheinander. Zur Klärung der Rechtslage wird die Rechtslage dargestellt und die Konsequenzen diskutiert. Konflikte am Lebensende können am besten durch einen offenen Diskurs verhindert werden. Der Bundesgerichtshof hat 2010 eine schon vor mehreren Jahren vorgeschlagene Klarstellung des Strafrechts vorgenommen. Dieses Wissen muss sich offensichtlich erst noch weiter verbreiten, wozu die Tagung der Deutschen PalliativStiftung im Oktober 2012 beigetragen hat.


 


Vorwort zum Kongressbericht der PalliativStiftung „Rechtsfragen am Lebensende“

von Josef Hecken

Die letzte Lebensphase ist von einem Verlust der leiblichen, psychischen, sozialen und spirituellen Unversehrtheit in unterschiedlichem Ausmaß gezeichnet. Sie führt damit zwangsläufig zu einer Abhängigkeit Sterbender von Dritten. Die Einleitenden Worte der Präambel der Deutschen PalliativStiftung führen dieses zu Recht aus.

Gerade diese Menschen bedürfen unserer besonderen Aufmerksamkeit, sie sind angewiesen auf Hilfe, Begleitung und besondere Unterstützung in ihrer letzten und meist auch schwersten Lebensphase. Es ist nachvollziehbar, dass viele Menschen Angst vor dieser Zeit haben. Es ist darüber hinaus bezeichnend, dass viele dieser Menschen die Phase des Sterbens oft noch mehr fürchten als den eigentlichen Tod, da es ungewiss ist, mit welchen Belastungen und leider oft auch mit welchem Leid der letzte Lebensabschnitt verbunden ist.

Es ist daher eines der vordringlichsten Anliegen einer humanen Gesellschaft, diesen Lebensteil mit aller Hilfe zu begleiten, die erforderlich ist, um vermeidbare Belastungen zu verhindern. Leider bestehen aber häufig gerade hier Unsicherheiten über die rechtlichen Implikationen sowie die Möglichkeiten und Grenzen des Handelns der Menschen, die diese letzte Lebensphase als Behandelnde begleiten. Der hier durchgeführte Kongress verfolgt ein unverzichtbares Ziel, eben diesen Fragen nachzugehen. Wohlmeinende Hilfe für Andere darf nicht in Grenzbereiche einer Abwägung bis hin zur Strafbarkeit des einzelnen Handelnden münden. Denn sowohl für die hilfebedürftigen Menschen als auch für die behandelnden Ärzte darf es nicht zusätzlich zu einer rechtlichen Konfliktsituation kommen, die sie vor die Abwägung stellt, das Leid des Einzelnen – zu dem man häufig auch eine persönliche Beziehung aufgebaut hat – und die Möglichkeit der Linderung dieses Leids in einen Abwägungsprozess zu stellen gegen mögliche rechtliche Folgen, die aus der Handlung selbst erwachsen.

Ich freue mich daher sehr, dass diesen unverzichtbaren Fragestellungen im Rahmen dieses Kongresses nachgegangen wird, um Sicherheit und Schutz für alle Beteiligten ein Stück weit zu erweitern.