Neues Produkt wurde in den Warenkorb gelegt

Die Ehegattennotvertretung

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es das sog. Ehegattennotvertretungsrecht (§ 1358 BGB). Wenn eine verheiratete Person in einer akuten Krankheitssituation (z.B. Bewusstlosigkeit, Herzstillstand, Schlaganfall) nicht mehr in der Lage ist selbst in Gesundheitsfragen zu entscheiden, darf der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin Entscheidungen stellvertretend treffen und z. B. in Untersuchungen oder Behandlungen einwilligen oder sie verneinen, bzw. entsprechende Verträge schließen.

In aller Kürze

  • Das Recht gilt nur für nicht getrennt lebende Verheiratete und darf nur einmalig ausgeübt werden.
  • Das Recht ist auf sechs Monate begrenzt.
  • Es besteht keine Pflicht, die Ehegattennotvertretung zu übernehmen.
  • Das Recht beschränkt sich auf Entscheidungen im medizinisch und/oder pflegerischen Bereich inkl. ggf. notwendiger freiheitsentziehender Maßnahmen.
  • Liegt eine Patientenverfügung vor, gilt diese auch in Verbindung mit einer Ehegattennotvertretung

Um möglichst umfassend für sich vorzusorgen, empfiehlt sich trotz der Option der Ehegattennotvertretung die rechtzeitige Erstellung einer Vorsorgevollmacht (Link zur FSV-Seite „Vorsorgevollmacht“ einfügen).

Konnten wir Ihnen nicht weiterhelfen?
Senden Sie uns Ihre Frage

Hilfe bei der Erstellung einer Ehegattennotvertretung

Haben Sie bei der Erstellung einer Ehegattennotvertretung Fragen oder Probleme, kontaktieren Sie unsere Vorsorgeberater bzgl. eines persönlichen Termins.
Wir unterstützen Sie gerne.